Verordnung

Verordnung

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MOBILE HOME-REGELN
1. Check-in von 15.30 bis 19.00 Uhr. Bei Anreise nach 19:00 Uhr informieren Sie bitte die Ankunftszeit, ansonsten zahlen Sie für jede Stunde Verspätung zusätzlich 15,00 €. Ein Check-in nach 23:00 Uhr ist nicht mehr möglich.
2. Check-out: von 8:30 bis 10:00 Uhr
3. Bei der Ankunft ist eine Kaution in Höhe von € 300 zu hinterlegen, die bei der Abreise nach gründlicher Überprüfung der Unterkunft erstattet wird. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Wohneinheit in der Reihenfolge und unter den Sauberkeitsbedingungen belassen werden muss, in denen sie vorgefunden wurde. Andernfalls werden die entsprechenden Kosten abgezogen.
4. Rauchen ist in den Häusern verboten.
5. In einigen Mobilheimen sind Haustiere gegen eine zusätzliche variable Gebühr gestattet.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften ist die Geschäftsführung zu entsprechenden Maßnahmen gezwungen. In den schwerwiegendsten Fällen werden die Täter vom Campingplatz entfernt. Das gesamte Campingpersonal ist befugt, diese Bestimmungen durchzusetzen.
STELLPLATZVERORDNUNG
1. Check-in: von 15.30 bis 20.00 Uhr. Bei Anreise nach 19:00 Uhr informieren Sie bitte die Ankunftszeit, ansonsten zahlen Sie für jede Stunde Verspätung zusätzlich 15,00 €. Ein Check-in nach 23:00 Uhr ist nicht mehr möglich.
2. Check-out: 08:30 bis 10:00 Uhr
3. Die Preise verstehen sich pro Tag, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise. Der Tag der Abreise wird gezählt, wenn die Abreise nach 12:00 Uhr erfolgt. Die Anzahl der bei der Ankunft angegebenen Anwesenheiten wird für die gesamte Dauer des Aufenthalts gezählt, ohne Berücksichtigung ungerechtfertigter Abwesenheiten.
4. Die Installation von Zelten und Wohnwagen muss gemäß den Anweisungen der Geschäftsführung erfolgen.
5. Der zugewiesene Stellplatz ist begrenzt und daher muss die gesamte Ausrüstung, einschließlich des Fahrzeugs, im Innenraum verbleiben. Auf dem Stellplatz können installiert werden: a) 1 Wohnwagen + 1 Auto; b) 1 Zelt + 1 Auto / Motorrad; c) 1 Wohnmobil.
6. Der Rest ist gemäß der aktuellen Preisliste als extra zu betrachten.
7. Es ist verboten, um die Stellplätze herum Ausgrabungen vorzunehmen, diese mit Zäunen abzugrenzen, Seile in Menschenhöhe zu ziehen, Feuer auf dem Rasen und am Strand zu entzünden.
8. Die Toiletten werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Gäste und ihren Bedürfnissen schrittweise geöffnet.
9. Die Benutzung der Duschen ist kostenlos, wird jedoch von einem Zeitgeber geregelt. Bitte lesen Sie die Anweisungen zu den Diensten.
10. Grillen nur mit Gas erlaubt
INTERNE CAMPING VERORDNUNG PORTO
Art. 1 – Einreise – Modalität – Anforderungen
Der Zutritt für Wohnmobile ist während der Bürozeiten von 8.30 bis 12.30 Uhr / 15.00 bis 19.00 Uhr unter Vorbehalt der Registrierung persönlicher Ausweise gestattet. Um eine Überfüllung zu vermeiden, behält sich der Manager das Recht vor, den Eintritt von Gästen und Besuchern, auch vorübergehend, zu akzeptieren, der zuvor nicht gemeldet oder autorisiert wurde, unbeschadet der Registrierung von Dokumenten. Die Dokumente werden bis 19.00 Uhr zurückgezogen. In diesem Fall erhält jeder Bewerber den nummerierten Platz frei von Personen und Dingen. Der Stellplatz kann nicht ohne schriftliche Genehmigung des Managers geändert, eingezäunt oder anderweitig belegt werden. Am Ende des Aufenthaltszeitraums muss der Benutzer den Stellplatz am Tag nach dem Datum der letzten Übernachtung bis 10.00 Uhr frei von Personen und Sachen lassen.

Art. 2 – Besucher – Gäste – Einreisemethoden für Minderjährige
Die Person, die von 08.00 bis 20.00 Uhr auf dem Campingplatz bleibt, ist ein „Besucher“ und bleibt nicht dort. Sollte sich der Besucher nach der oben genannten Zeit oder von 20.00 bis 8.00 Uhr auf dem Campingplatz aufhalten, wird er der zuständigen Justizbehörde gemeldet.
Die Person, die zusätzlich zum Aufenthalt auf dem Campingplatz bleibt, ist „Gast“.
Falls Besucher und Gäste minderjährig sind, so dass sie auf dem Campingplatz übernachten und / oder übernachten können, ist Folgendes erforderlich:
a) eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten, die dem Manager bei der Einreise vorgelegt werden muss;
b) die Übernahme des Minderjährigen durch den Nutzer in schriftlicher Form.
Art. 3 – Zeitpläne – Ein- und Aussteigen von Fahrzeugen – Verbote – Schlaf- und Ruheverbote – erlaubte Fahrzeugeinfahrten
Die Schranke am Eingang ist nur von 23.30 Uhr bis 07.00 Uhr geschlossen, so dass zu diesen Zeiten kein Ein- und Aussteigen mit dem Auto möglich ist, es sei denn, es besteht eine nachgewiesene und dringende Notwendigkeit. Autos müssen auf den entsprechenden Plätzen geparkt werden, ohne die Plätze zu belegen, die für Zelte oder andere Unterbringungsmöglichkeiten reserviert sind.
Der Parkplatz ist vom Nutzer nicht übertragbar; Daraus folgt, dass nur das Management diesen Autositz in Abwesenheit des beauftragten Benutzers nutzen kann. Das Management kann nach eigenem Ermessen und mit unbestrittenem Ermessen die Parkplätze für jeden Nutzer jederzeit und aus jedem Grund neu zuweisen und neu definieren.
Motorräder und Motorroller können nur bei ausgeschaltetem Motor absteigen.
Von 23.30 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr muss jeder Lärm vermieden werden, der die Ruhe und den Schlaf der Camper stören kann. Daraus folgt, dass nur als Beispiel (i) es die Pflicht der Eltern ist, ihre Kinder zu beaufsichtigen, damit sie nicht stören; (ii) Radios, Fernseher und Haushaltsgeräte im Allgemeinen müssen ausgeschaltet sein; (iii) Camper werden nicht in der Lage sein, an Banketten oder Tischen zu sprechen oder sich zu treffen, und in keinem Fall werden sie in der Lage sein, sich in irgendeiner Weise zu verhalten, die den Schlaf der Camper stören oder stören könnte.
Mittelgroße Autos sind auf dem Campingplatz erlaubt. Daher ist es nicht gestattet, in große Fahrzeuge einzusteigen, einschließlich beispielsweise Wohnmobile, Lieferwagen, Kleinbusse, Minivans.

Art. 4 – Verschiedene Verwendungen
Der elektrische Anschluss ist an Spezialsteckdosen mit Regelsteckern bis maximal 3 (drei) Ampere zulässig.
Die elektrische Anlage, die den Caravan mit der Stromversorgung verbindet, muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere feuerfest sein (H07 RN-F 3 x 2,5).
Die Gasleitungen der Campingbenutzer bestehen vorzugsweise aus Kupfer und müssen vom Benutzer regelmäßig eingesehen und überprüft werden.
Der Benutzer ist direkt für Schäden verantwortlich, die durch sein eigenes Elektro- und / oder Gassystem verursacht werden, das nicht dem Standard entspricht oder auf andere Weise fehlerhaft funktioniert.
Der Benutzer verpflichtet sich, dem Betreiber eine Kopie der Broschüre oder eines anderen gleichwertigen Dokuments zur Verfügung zu stellen, das die Einhaltung der Gesetze seines Gassystems und seines elektrischen Systems sowie im Allgemeinen aller vom selben Benutzer verwendeten Systeme bestätigt .

Art. 5 – Rechte und Pflichten der Camper
Jeder Bewohner hat das Recht auf eine einladende, saubere und sichere Umgebung, so dass der Camper:
a) muss die Vegetation, das Land, die Hygiene und die Sauberkeit des Campingplatzes respektieren;
b) keine Bäume und / oder Pflanzen besteigen können;
c) darf aus Sicherheits- und Hygienegründen auf dem Campingplatz kein Feuer entzünden und keine Abfälle auf den Boden werfen;
d) im Poolbereich und in den Badezimmern nicht rauchen können;
e) darf den Gasgrill nur mit Lavasteinen o.ä. nach (keine Kohle und / oder Holz usw.) benutzen, solange der Rauch die Nachbarn nicht stört und der Rasen und der Untergrund nicht beschädigt werden;
f) er muss den Abfall in spezielle Behälter füllen, die nach dem Befüllen vom Benutzer außerhalb des Campingplatzes transportiert und dann in die entsprechenden Mülleimer gegeben werden müssen;
g) muss die Wäsche und das Geschirr an den dafür vorgesehenen Stellen waschen;
h) die sanitären Anlagen und die von ihnen belegten Stellplätze in einwandfreiem Zustand und Sauberkeit verlassen müssen;
i) müssen aus Sicherheitsgründen ihre Kinder zu den Toiletten begleiten und allgemeiner den Minderjährigen auf dem Campingplatz begleiten und beaufsichtigen;
j) Aus Sicherheits- und Hygienegründen darf er sein eigenes Fahrzeug oder seine Übernachtungsmöglichkeiten nicht im Campingbereich waschen.
k) das Trinkwasser des Campingplatzes nur für den primären Gebrauch verwenden darf, jeglicher Abfall davon ist verboten;
l) muss dem Campingarzt oder der Campingleitung unverzüglich jede Infektionskrankheit melden;
m) die Pflanzen, Sträucher oder auch nur Zweige der vorhandenen Vegetation und die Ausrüstung des Campingplatzes nicht beschädigen können, Pitons nicht pflanzen, Gräben um die Zelte graben, kochende, gesalzene oder abfallende Flüssigkeiten auf die Pflanzen gießen können Boden;
n) dürfen sich nicht auf ein Verhalten einlassen, das andere Camper gefährden könnte, z.

Der Benutzer, der zusätzlich zur Zahlung der vorgenannten Tagessummen Haustiere auf dem Campingplatz unterbringen möchte, hat folgende Pflichten und Pflichten zu beachten:
1) Die Tiere müssen den gesetzlichen Hygienevorschriften entsprechen.
2) Das Tier muss vor Beginn der Sommersaison durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt und eine Kopie an den Verwalter übergeben werden.
3) Der Benutzer, dem die Tiere gehören, muss dem Manager die Gesundheitsbroschüre und ein Foto des Tieres zur Identifizierung vorlegen.
4) die tiere (hunde, katzen usw.) dürfen nicht die gewöhnlichen räume betreten, sie müssen aus dem campingplatz gebracht werden, um ihre physiologischen bedürfnisse zu befriedigen, und müssen auf ihrem eigenen stellplatz gehalten und gefesselt werden, um keine schäden zu verursachen und Belästigung auf jeden Fall, Hunde müssen auch mit einem geeigneten Maulkorb ausgestattet und ausgerüstet sein.
5) Der einzige Weg, der den Tieren gestattet ist, führt über die Hauptstraßen zum Ausgang des Campingplatzes.
6) Es dürfen keine Fahrten oder Routen in sekundärer oder grenzüberschreitender Weise zum Campingplatz unternommen werden, um die Tiere herauszunehmen.
7) Es ist verboten, Ihre Tiere auf dem Campingplatz FREI mitzunehmen
8) Nur kleine und mittelgroße Haustiere sind erlaubt.
Jeder, der ein Objekt innerhalb des Lagergeländes findet, muss es dem Verwalter übergeben, der es dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgibt. Wenn jemand die Sachen anderer Leute missbraucht, wird er an die zuständige Justizbehörde verwiesen.
Der Benutzer verpflichtet sich, vor der Wintersperre des Campingplatzes Wertgegenstände und alles, was eine Gefahr darstellt, von seinem Stellplatz zu entfernen und insbesondere die Gasflaschen an einen anderen Ort zu verlegen.
Art. 6 – Schlussbestimmungen – Tarife – Änderungen der Verordnung
Diese Regelung, die integraler Bestandteil des Vertrages ist, ist für alle Benutzer des Campingplatzes verbindlich, unabhängig davon, ob sie Einwohner, Besucher oder Gäste sind. Eine Kopie der Regelung mit den Preisen für den Aufenthalt und die Übernachtung von Personen auf dem Campingplatz ist an der Informationstafel der Direktion zu sehen. Nachträgliche Änderungen der Regelung werden am schwarzen Brett angezeigt.
REGELN FÜR DIE NUTZUNG DES CAMPINGPOOLS
Art. 1 Gegenstand der Verordnungen
Die Benutzung von Schwimmeinrichtungen durch Benutzer muss den Verhaltensregeln entsprechen, die in diesen Vorschriften festgelegt sind.

Art. 2 Kalender und Öffnungszeiten
2.1 Die Schwimmeinrichtungen stehen den Campingbenutzern an den vom Manager jährlich festgelegten Tagen und Uhrzeiten zur Verfügung. Die Tabelle mit dem Jahreskalender für Tage und Öffnungszeiten befindet sich am Eingang des Schwimmbades und wird auf der Website des Campingplatzes sowie am externen schwarzen Brett der Verwaltungsbüros veröffentlicht. Im Allgemeinen wird der folgende Zeitplan eingehalten: von Mai bis September jeden Tag: morgens von 9 bis 13 Uhr und nachmittags von 15 bis 19 Uhr.
2.2 Camper sind verpflichtet, die Öffnungszeiten der Einrichtungen wie oben angegeben und die zusätzlichen Regeln in Bezug auf diese Einhaltung zu beachten, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind.
2.3 In jedem Fall müssen die Badegäste den Tank mindestens 10 Minuten vor Schließung verlassen. Badegäste werden durch ein spezielles akustisches Signal oder eine Rettungsschwimmerwarnung auf das Ablaufen dieser Frist hingewiesen.

Art. 3 Zugang zur Anlage
3.1 Die Schwimmanlagen dürfen nur von Campingplatzgästen benutzt werden.
Art. 4 Zugangsbeschränkung zu den Anlagen
4.1 Personen mit Verwundungen, blutenden Verletzungen, Hautverletzungen oder Verbänden (Pflaster oder Bandagen) dürfen das Becken nicht betreten, außer sie besitzen ein ärztliches Attest. Personen, die unter einer Krankheit leiden, bei der die Benutzung des Schwimmbades ein Risiko darstellt, sollten zum Schutz ihrer eigenen und der Sicherheit der anderen Badegäste den im Dienst stehenden Bademeister über ihren Zustand in Kenntnis setzen, bevor sie das Wasser betreten.
4.2 Jugendliche unter 14 Jahre dürfen die Schwimmanlagen nicht benutzen, außer sie werden von Erwachsenen begleitet, die für sie die Verantwortung übernehmen. Um das Alter von nicht begleiteten Jugendlichen zu prüfen und ihnen damit den Zugang und den Aufenthalt in der Anlage zu ermöglichen, werden Jugendliche vom Servicepersonal zum Vorzeigen eines identifizierenden Dokuments aufgefordert.
4.3 Um die persönliche Sicherheit aller Badegäste und einen unbeschwerten Aufenthalt in der Anlage zu gewährleisten, hat der Geschäftsführer bzw. sein ausübendes Servicepersonal das Recht, Personen aus der Anlage zu verweisen, die mit ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung oder Moral stören oder durch Lärm, gefährliche Spiele oder sonstiges Auftreten die Sicherheit der anderen Benutzer bzw. allgemein den regulären Anlagenbetrieb beeinträchtigen.
Art. 5 – Verbote
5.1 Im Anlagenbereich sind verboten:
a) das Einlassen von Hunden oder anderen Tieren
b) das Rauchen (dieses Verbot gilt überall, außer dort, wo Rauchen explizit gestattet ist)
c) das Verzehren von Essen und/oder Getränken (im Bereich der Duschen und des Schwimmbeckens)
d) das Mitbringen von Foto- oder Filmapparaten ohne die vorherige Autorisation des für die Anlage zuständigen Personals (auch mündlich)
e) das Betreten des von den Badenden benutzten Bereichs mit Schuhen
f) das Benützen von Radioapparaten, Geräten, die Klänge wiedergeben, oder anderen elektrischen Geräten ohne die vorherige Autorisation des für die Anlage zuständigen Personals
g) das Nichtbenützen des Fußbeckens
h) das Hochziehen an den Duschen und ähnliche „Kraftübungen“ im Duschbereich
i) das Benützen von Turngeräten oder anderen Materialien ohne vorherige Autorisierung des Servicepersonals
j) das Mitbringen von Geräten für die Unterwasserjagd
k) das Mitbringen und Benutzen von Videogeräten und Fotoapparaten für den Unterwasserbetrieb sowie von Tauchgeräten, außer bei vorheriger Autorisierung des Servicepersonals
l) das Ballspielen im Schwimmbecken und am Schwimmbeckenrand
m) Kreischen, Schubsen, sich Fangen, das Belästigen der Badegäste bzw. Herbeiführen von gefährlichen Situationen für sich selbst oder andere
n) nackt zu duschen, zu baden oder sich im Schwimmbadbereich aufzuhalten (Oben-ohne-Badeanzüge für Frauen sind nicht gestattet)
o) das Einwerfen von Objekten jeder Art in das Schwimmbecken: einschl. Bälle, Schwimmbretter, aufblasbare Materassen und, insbesondere, Gegenstände aus Glas. Die Verwendung von vom Geschäftsführer ggf. zur Verfügung gestelltem Lehrmaterial ist gestattet (hierzu zählen Schwimmflügel).
p) das Springen von den Trampolinen, das Springen mit Anlauf und Rückwärtsspringen
q) das Spucken ins Schwimmbeckenwasser und das Ausschütten von Flüssigkeiten jeder Art
r) das Urinieren, Defäkieren und jede Art von Wundreinigung im Schwimmbecken
s) das Betreten des Schwimmbeckens, wenn ein oder mehrere Körperteile mit Öl, Creme oder ähnlichen Substanzen (dazu gehören Haar- und Hautfärbungsmittel) besprüht sind
t) das Einwerfen von Kleidungsstücken und Objekten jeder Art
5.2 Bei Nichtbeachtung der in diesem Absatz aufgeführten Verbote wird der Verantwortliche aus der Anlage ausgeschlossen und ggf. für evtl. verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen.
Art. 6 Regeln für die Nutzung der Anlage
6.1 Aus hygienischen Gründen muss vor dem Betreten der Wanne unbedingt mit Seife geduscht werden. Der Zugang zur Badewanne ist nur mit Gummisandalen möglich.
6.2 Kinder dürfen den für Erwachsene reservierten Pool nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.
6.3 Besonders unerfahrene Schwimmer müssen sich in der Sicherheitszone aufhalten, dh in dem Bereich, in dem es möglich ist, Ihre Füße auf den Boden des Tanks zu stellen und den Kopf über der Wasseroberfläche oder in der Nähe des Beckenrandes zu halten es ist möglich, sich an die Stützen zu klammern.
6.4 Im Becken:
a) das Benützen von Seh- oder Sonnenbrillen ist nicht erlaubt
b) Schwimmbrillen mit unzerbrechlichen Linsen sind gestattet
c) es muss eine Badekappe getragen werden
d) Kinder bis zu 3 Jahren und unter Inkontinenz Leidende müssen wasserdichte Badehosen tragen
6.5 Es wird dazu ermahnt, andere Mitschwimmer beim Schwimmen nicht zu belästigen und/oder zu behindern.
6.6 Im Fall, dass das Servicepersonal ein akustisches Signal (dieses wird bei einem Notfall gegeben) bzw. ein Ersatzsignal gibt, das auch verbal sein kann, müssen die Benutzer das Becken schnellstens verlassen.
6.7 Abfälle jeder Art müssen in die entsprechenden Abfallkörbe entsorgt werden.
6.8 Es ist verboten, Sonnenschirme, Kinderwägen, Hocker, Sitze, Liegen, Tische o. Ä. in den Schwimmbeckenbereich mitzubringen. Die Sonnenschirme, Liegen und Tische des Geschäftsführers können tageweise vorbestellt und danach benutzt werden.

Art. 7 – Unterbrechung der Einlassmöglichkeit für die Badegäste
7.1 Es liegt im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers, den Eintritt der Badegäste in folgenden Fällen vorübergehend zu untersagen:
a) bei zu großem Andrang auf die Anlage, so dass dadurch die Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt ist
b) im Bedarfsfall und bei Notfällen bezüglich der Wiederaufnahme der Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit der Anlage
c) bei Notfällen aus denen mögliche Gefahren für die Unversehrtheit der Benutzer und des Servicepersonals entstehen können.

Art. 8 – Schäden
8.1 Alle die Schwimmanlage umfassenden Teile sowie die Ausrüstungen und das Ausstattungsmaterial müssen schonend behandelt werden.
8.2 Bei einer evtl. Beschädigung der Anlagen, deren Ausrüstungen und Materialien oder des Umgebungsbereichs müssen die Verantwortlichen die Spesen für die Schadensbehebung sofort zurückerstatten.

Art. 9 – Verantwortlichkeit
9.1 Das Risiko und die ausgehende Gefahr bei der Benutzung der Schwimmanlagen, der Lokale, der Ausstattungen und der Ausrüstungen geht auf denjenigen über, der die Schwimmaktivität ausführt sowie auf dessen Begleiter; der Geschäftsführer lehnt jede Verantwortung dafür ab, ausgeschlossen davon sind schuldfähige Mängel an der Anlage.
Art. 10 Pflichten des mit der Leistung beauftragten Personals
10.1 Der Geschäftsführer, das Badepersonal und das sonstige Personal, das mit der Durchführung des Betriebs an der Schwimmanlage betraut ist, besitzen die Aufgabe, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.

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